Der deutsche Wald kann mehr als rauschen

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Waldgesetze

Kapitel in: Waldgesetze

Der Schutz des Forstes hat Vorrang

In Baden-Württemberg darf man ebenfalls schon lange alle Wälder betreten, und Nordrhein-Westfalen hat das nämliche Recht in seinem Forstgesetz von 1970 verankert. Im gesamten süddeutschen Raum ist es eine alte gewohnheitsrechtliche Übung, dass man frei durch die Wälder spazieren darf. Nur in Norddeutschland, vor allem in Schleswig-Holstein, mochte man von dieser liberalen Auffassung zunächst nicht viel halten. Inzwischen aber, seit 1975, gilt allenthalben das »Waldbetretungsrecht«, jedoch nicht ausnahmslos. Freizeit im Wald

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Denn zu allen Gesetzen gibt es bekanntlich Ausnahmeregelungen - so auch hier. Ein Beispiel: zwar verlangt der Paragraph 14 nicht, dass man auf Waldwegen bleibe; kurz, niemandem ist es verwehrt, quer durch den Forst zu strolchen - bloß darf er nicht durch Pflanzgärten, Baumschulen oder Forstkulturen streifen. Das ist ausdrücklich verboten, weil es dem jungen Wald schadet. Auch der Aufenthalt in Waldabschnitten, in denen gefällt oder Holz aufbereitet wird, ist nicht gestattet. Warum, ist leicht einzusehen: es könnte dem Spaziergänger schaden.

Darüber hinaus haben die Bundesländer die Möglichkeit, das Bürgerrecht auf ungehinderten Waldspaziergang einzuschränken, falls sich dies als nötig erweisen sollte: aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald-Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers.

Einige dieser Voraussetzungen könnten alsbald schon wirksam werden. Denn bei den Beratungen jenes zitierten Bundeswaldgesetzes hatte man eigentlich nur an den individuellen Spaziergänger oder die kleine Wandergruppe gedacht, denen man das Walderlebnis uneingeschränkt bieten wollte. Inzwischen hat sich aber allerhand geändert: sich im Wald aufzuhalten, ist Mode geworden; manche Gehölze, besonders in der Nähe der Ballungsräume, sind an den Wochenenden so belebt wie ein Strandbad im Hochsommer. Freilich sind daran die Leute im grünen Rock nicht ganz unschuldig, die mit viel Mühe prächtige Grillplätze, Spielflächen und Sportpfade angelegt haben.

Eine Untersuchung besagt, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa 1,2 Milliarden Waldbesuche im Jahr stattfinden; das sind pro Hektar 168 Besucher. Nun, hierbei handelt es sich um Durchschnittszahlen; in vielen Revieren ist die Besuchermenge zehn- oder zwanzigmal so groß, zum Teil wohl auch hundertmal. Waldläufer und Wanderer, spielende Kinder und Spaziergänger, Jogger und Jäger, Reiter und Radler quirlen fröhlich durcheinander. Ein heiteres Bild, und im gewissen Sinn ein sehr begrüßenswertes. Fragt sich nur, welcher Wald ein solches Remmidemmi auf die Dauer aushält.

Mancherorts ist man schon auf die Idee gekommen, den Aussagegehalt des besagten Paragraphen 14 neu zu überprüfen. Dort steht eindeutig, dass der Wald allen Menschen »zur Erholung« offenstehe. Allerdings weiß niemand so recht, ob zehn Kilometer Waldlauf oder zwanzig Kilometer Volksmarsch mit Hunderten von Teilnehmern noch den Tatbestand der Erholung erfüllen. Immerhin bedeutet das Gebot der Erholung, dass man im Wald keine Geschäfte machen, also ohne ausdrückliche Erlaubnis weder Eis oder Postkarten verkaufen darf; auch das Betteln, Wahrsagen oder Lebensversichern ist nicht gestattet...

Wie aber steht es - beispielsweise - um die Lehrgänge der Volkshochschulen, die Exkursionen mit anschaulicher Einführung in Flora und Fauna? Die botanischen oder zoologischen Studien der Wissenschaftler? Die Untersuchungen der Naturschutzvereine? Und was schließlich gilt für Leute, die über den Wald Artikel schreiben oder dort Fotos und Zeichnungen machen, die nachher gedruckt werden?

Strenggenommen, kein Zweifel, wäre dies alles verboten. Aber so weit treibt es glücklicherweise niemand. Eines allerdings lässt sich durch die Beschränkung auf den Erholungsaspekt eindämmen, wo nicht unterbinden: das Veranstalten von riesigen Volksläufen oder anderen pseudosportlichen Aktivitäten, bei denen die Veranstalter horrende Startgelder kassieren.

Hundebesitzer wissen oft nicht, dass sie ihre vierbeinigen Freunde durchaus in den Wald mitnehmen dürfen, ja dass die nicht einmal überall an der Leine gehen müssen. In Nordrhein-Westfalen ist dies allerdings nur dann gestattet, wenn Herr und Hund strikt auf den Waldwegen bleiben. Während in Niedersachsen die Gemeinden immerhin das Anleinen vorschreiben können, muss in Schleswig-Holstein der Hund grundsätzlich während der Waldwanderung an der Leine geführt werden. Die Schleswig-Holsteiner sind überhaupt sehr streng; dort gilt noch heute, dass man den Wald nur auf Wegen durchwandern darf (es sei denn, es handle sich um einen ausgesprochenen »Erholungswald«). Freilich ist dies nicht Willkür; es hat vielmehr damit zu tun, dass Schleswig-Holstein ein sehr waldarmes Land ist und die einzelnen Wälder klein sind. Die Gehölze brauchen daher mehr Schonung.

Dass jedermann befugt ist, Wälder zu betreten, freut nicht jeden Waldbesitzer: Dieses Recht, das anderen eingeräumt wird, kostet ihn Geld. Auch wenn er in seinen Wäldern nur sorgsame Besucher hat, entstehen Kosten. Es bleibt nicht aus, dass junger Bewuchs Schaden nimmt, dass Wege repariert werden müssen und dergleichen mehr. Bei einer bundesweiten Erhebung unmittelbar nach dem Erlass des neuen Waldgesetzes, in den Jahren 1975 und 1976, wurde ausgerechnet, dass Wandersleute pro Jahr und Hektar Wald im Durchschnitt rund 20 Euro Mehraufwand verursachen; der kann bei sehr belasteten Wäldern auf 100 Euro steigen.

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